Art. 1 § 56 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1984

4. Arbeitsschutz

Arbeitszeit

§ 56

(1) § 56.Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, 40 Stunden nicht überschreiten. (BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 27)

(2) Für die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft lebenden Dienstnehmer mit freier Station darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit 42 Stunden nicht überschreiten. (BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 27)

(3) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die regelmäßige Wochenarbeitszeit durch Kollektivvertrag auf höchstens 60 Stunden verlängert werden.

(BGBl. Nr. 463/1969, Art. I Z 3)

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