Organisation
§ 4.
(1) Für die Untersuchung von Unfällen und schweren Störungen wird im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr die Flugunfalluntersuchungsstelle eingerichtet.
(2) Die Flugunfalluntersuchungsstelle untersteht unmittelbar dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr. Sie hat ihre Zuständigkeiten funktionell und organisatorisch unabhängig von jenen Luftfahrtbehörden, die für die Lufttüchtigkeit, die Zulassung, den Flugbetrieb, die Instandhaltung, die Erteilung von Erlaubnissen für das Luftfahrtpersonal, die Flugsicherung und den Flugplatzbetrieb zuständig sind, wahrzunehmen.
(3) Der Leiter der Flugunfalluntersuchungsstelle hat für jede Untersuchung einen Untersuchungsleiter zu bestimmen.
(4) (Verfassungsbestimmung) Der Leiter und die Mitarbeiter der Flugunfalluntersuchungsstelle und die an der Untersuchung allenfalls mitwirkenden Bediensteten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr sind im Rahmen ihrer Tätigkeit als Untersuchungsorgane an keine Weisung gebunden. Die Mitarbeiter der Flugunfalluntersuchungsstelle und die an der Untersuchung allenfalls mitwirkenden Bediensteten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr sind jedoch an die Weisungen des Leiters der Flugunfalluntersuchungsstelle gebunden.
(5) Der Leiter und die übrigen Bediensteten, die in der Flugunfalluntersuchungsstelle tätig sind, dürfen neben dieser Tätigkeit keine andere entgeltliche Tätigkeit auf eigene Rechnung oder für Dritte im Bereich der Luftfahrt ausüben.
(6) Der Untersuchungsleiter kann im Einzelfall fachlich geeignete Personen für die Untersuchungen heranziehen, welche unter seiner Leitung und Fachaufsicht als Untersuchungsorgan tätig werden. Sie erhalten für ihre Tätigkeit Entschädigungen nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136/1975.
(7) Jeder Untersuchung kann ein rechtskundiger Bediensteter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr beigezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2026
Gesetzesnummer
10012948
Dokumentnummer
NOR12159888
alte Dokumentnummer
N9199960860L
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