Art. 1 § 4 Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Immobilienmakler und der Immobilienverwaltung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

§ 4.

(1) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler notwendigen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

  1. 1. Volks- und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe (einschließlich Buchhaltung und Kalkulation, Schrift- und Zahlungsverkehr),
  2. 2. Steuer- und Gebührenrecht,
  3. 3. Sozialversicherungsrecht,
  4. 4. Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge,
  5. 5. Gewerberecht einschließlich Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
  6. 6. Handels- und Gesellschaftsrecht,
  7. 7. Bürgerliches Recht einschließlich Grundbuchsrecht,
  8. 8. Wettbewerbsrecht,
  9. 9. Grundzüge des Devisenrechtes,
  10. 10. Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datenschutz,
  11. 11. Grundzüge des Vermessungswesens, Planlesen,
  12. 12. Grundzüge der Behördenorganisation und des Verwaltungsverfahrens.

(2) Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.

(3) Der erste Teil der mündlichen Prüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Immobilienverwaltung nachweist.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Volkswirtschaftslehre,

Betriebswirtschaftslehre, Schriftverkehr, Rechtskunde

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006710

Dokumentnummer

NOR12073252

alte Dokumentnummer

N5198211391R

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