Art. 1 § 4 Bedarfszuweisungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1982

§ 4

(1) Anträge auf Gewährung von Bedarfszuweisungen sind beim zuständigen Land mit allen für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen einzubringen.

(2) Der Landeshauptmann hat die Anträge zu prüfen und bei der Beurteilung auch die finanzielle Situation anderer Gemeinden des Landes in ähnlicher Lage, Größe und wirtschaftlicher Struktur als Vergleich heranzuziehen. Weiter ist festzustellen, welche Maßnahmen von Seite des Landes zur Verbesserung der finanziellen Situation der Gemeinden in Aussicht genommen sind. Soweit Bedarfszuweisungen des Bundes für unerläßlich gehalten werden, sind entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Die geprüften Anträge sind an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten. Kann diesen Vorschlägen vom Bundesministerium für Finanzen nicht Rechnung getragen werden, ist zur Sicherstellung einer koordinierten Vorgangsweise bei der Behandlung der Anträge mit dem Land das vorherige Einvernehmen herzustellen.