Art. 1 § 4 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.1977

§ 4.

(1) Dienstgeber und selbständige Pecher sind verpflichtet, dem Träger der Krankenversicherung alle für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung maßgebenden Daten mitzuteilen.

(2) Der Versicherte hat die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten,

  1. a) wenn der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind,
  2. b) wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat oder
  3. c) wenn er nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes selbstversichert ist.

(3) Die An- und Abmeldungen arbeitslosenversicherungspflichtiger Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie die An- und Abmeldungen zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (§ 19a ASVG) gelten auch als Meldungen zur Arbeitslosenversicherung.

(BGBl. Nr. 17/1962, Art. I Z. 8)

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098166

alte Dokumentnummer

N6197721146L