Behandlung der Anzeigen
§ 42
(1) § 42.Bei der Behandlung von Anzeigen hat der Bezirksanwalt die Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.
(2) Ist der Bezirksanwalt der Ansicht, daß der angezeigte Sachverhalt einen in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallenden, von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Tatbestand verwirklicht, so hat er die Anzeige sofort dem Staatsanwalt vorzulegen.
(3) Soweit nicht eine Verfügung nach § 41 Abs. 2 getroffen wurde, hat der Bezirksanwalt vor allen Anträgen und Erklärungen eine Weisung einzuholen. Er hat dabei die StPOForm. StA 3 oder 4 zu verwenden und Erledigungsvorschläge zu erstatten. Diese Vorschläge sind, soweit es nicht nach den Umständen des Falles offensichtlich entbehrlich ist, kurz zu begründen; statt dessen kann ein Erledigungsentwurf angeschlossen werden.
(4) Die Durchführung von Vorerhebungen kann der Bezirksanwalt ohne Einschaltung des Staatsanwaltes nur bei dem Bezirksgericht, bei dem er tätig ist, und bei den Sicherheitsdienststellen im Sprengel der Staatsanwaltschaft beantragen.
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