Art. 1 § 42 AngG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1921

§ 42.

(1) Insoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechtes über den Dienstvertrag auf die in diesem Gesetze geregelten Dienstverhältnisse Anwendung.

(2) Desgleichen bleiben, insoweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, die Vorschriften der Gewerbeordnung, mit Ausnahme der §§ 72, 77 und 84, für die in diesem Gesetze geregelten Dienstverhältnisse, auf welche die Gewerbeordnung Anwendung findet, aufrecht.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR12092411

alte Dokumentnummer

N6192118250L