Überwachung und Auskunftspflicht
§ 40j.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde sowie hinsichtlich des Dienstnehmerschutzes die Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind zuständig, die Einhaltung der Vorschriften über die Überlassung von Dienstnehmern zu überwachen.
(2) Die Überlasser und die Beschäftiger von Dienstnehmern haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden auf deren Verlangen
- 1. alle für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
- 2. die hierfür benötigten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und
- 3. die Anfertigung vollständiger oder auszugsweiser Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten.
(3) Die Überlasser und die Beschäftiger haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden Zutritt zum Betrieb und Einsicht in alle die Dienstnehmerüberlassung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für die Anwendung der Abs. 1 bis 3 treten hinsichtlich der Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen an Stelle der in Abs. 1 genannten Behörden die Träger der Sozialversicherung.
Schlagworte
Landwirtschaftsinspektion
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR40143017
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