Zweck und Gegenstand der Untersuchung
§ 3.
(1) Zweck der Untersuchung von Unfällen und schweren Störungen ist ausschließlich die Feststellung der Ursache des Unfalles oder der schweren Störung zur Verhütung künftiger Unfälle oder schwerer Störungen.
(2) Die Untersuchung dient nicht der Feststellung des Verschuldens oder der Haftung.
(3) Unfälle und schwere Störungen beim Betrieb folgender Luftfahrzeuge sind zu untersuchen:
- a) alle Luftfahrzeuge während ihres Betriebes in einem Luftverkehrsunternehmen,
- b) Flugzeuge mit einer zulässigen Höchstabflugmasse über 2 000 kg,
- c) Hubschrauber,
- d) Freiballone,
- e) Luftschiffe.
(4) Wenn sich der Vorfall nicht während des Betriebes in einem Luftverkehrsunternehmen ereignet hat, sind Unfälle oder schwere Störungen bei Luftfahrzeugen mit einer zulässigen Höchstabflugmasse bis 2 000 kg nur dann zu untersuchen, wenn hievon neue Erkenntnisse für die Sicherheit der Luftfahrt zu erwarten sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026
Gesetzesnummer
10012948
Dokumentnummer
NOR12159887
alte Dokumentnummer
N9199960859L
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