§ 3.
(1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler notwendigen Kenntnisse auf den unter Z 1 und 2 angeführten Gebieten zu erstrecken und folgende Prüfungsaufgaben zu umfassen:
- 1. Beantwortung von mindestens sechs Fragen, die insgesamt die Kenntnisse des Prüflings über jedes der folgenden Rechtsgebiete zu überprüfen haben:
- a) Grundzüge des Vertragsrechtes einschließlich Konsumentenschutzrecht,
- b) gewerberechtliche Vorschriften für Immobilienmakler,
- c) Baurecht einschließlich Raumordnungsrecht, Assanierungs- und Denkmalschutzrecht,
- d) Agrarrecht (einschließlich des Landpacht- und Grundverkehrsrechtes) sowie Einheitsbewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
- e) Wohnungsrecht (insbesondere Mietenrecht, Wohnungseigentumsrecht, Wohnbauförderungsrecht, Wohnungsverbesserungsrecht, Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht).
- 2. Ausarbeitung einer der drei folgenden Aufgaben:
- a) Erstellung einer detaillierten Objektbeschreibung (Objektexpose) mit Kostenaufstellung und Provisionsermittlung einschließlich des erforderlichen Schriftverkehrs mit den Auftraggebern,
- b) Erstellung eines detaillierten Finanzierungsplanes oder einer Rentabilitätsberechnung als Grundlage für ein Verhandlungsgespräch für eine Immobilienvermittlung,
- c) Erstellung einer Kauf- oder Verkaufsstrategie (einschließlich Konzeption eines entsprechenden Insertionstextes für periodische Druckschriften) sowie des hiefür erforderlichen Schriftverkehrs.
(2) Die Erledigung der gemäß Abs. 1 zu stellenden Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Rechtskunde, Kaufstrategie
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006710
Dokumentnummer
NOR12073251
alte Dokumentnummer
N5198211390R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
