Art. 1 § 3 Bedarfszuweisungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1982

§ 3

Die Gemeinden haben in ihrem Antrag nachzuweisen, daß auf Grund der bisherigen Entwicklung die eigenen Einnahmen einschließlich der Ertragsanteile aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben unter Berücksichtigung der vom Land gewährten Zuwendungen nicht mehr ausreichen, die von ihnen eingegangenen rechtsgültigen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Gemeinden haben einen mittelfristigen Finanzplan beizubringen und darzulegen, daß ihre finanzielle Situation überwiegend durch Umstände hervorgerufen wurde, die außerhalb der Kompetenzen ihrer Organe gelegen und bei ordnungsgemäßer Führung des Haushaltes von diesen weder vorhersehbar noch beeinflußbar waren.