Art. 1 § 3 Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1991

§ 3

(1) Die Sachgründung oder Sacheinlage erfolgt auf Basis der sich aus der Bilanz zum 31. Dezember 1991 ergebenden und abgeleiteten Werte per 31. Dezember 1991.

(2) Die Sachgründung (Sacheinlage) kann zu Buchwerten erfolgen. Eine Aufwertung des Beteiligungsansatzes an der Aktiengesellschaft auf den, sich nach Sachgründung (Sacheinlage) des Bausparbetriebes ergebenden, Teilwert ist bei der einbringenden Bank zum 31. Dezember 1991 zulässig.

(3) Der mit einer allfälligen Aufwertung verbundene Ertrag tritt bei der einbringenden Bank mit 31. Dezember 1991 ein.

(4) Rückstellungen und Rücklagen, und zwar auch solche, die im Sinne der steuerlich zulässigen Bewertungen und Bewertungsfreiheiten für den Bausparbetrieb bei der einbringenden Bank gebildet wurden, können ohne Auflösung übertragen werden und sind in der Aktiengesellschaft ohne Unterbrechung zu den Bedingungen, unter denen sie gebildet wurden, fortzuführen.

(5) Die anläßlich der Sachgründung erworbenen Aktien sind bei der einbringenden Bank Beteiligung im Sinne des § 63 BewG. Eine Übertragung dieser Aktien ist unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbes dieser Aktien unter Anwendung des § 12 EStG 1988 sofort zulässig.