Art. 1 § 3 AkkG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2002

§ 3

(1) Ausländische Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen sind inländischen gleichzuhalten, wenn sie von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen stammen, deren Qualifikation den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gleichwertig ist. Bei Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, ist zusätzlich die Gegenseitigkeit sicherzustellen.

(2) Auf Grund landesrechtlicher Vorschriften erstellte Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen sind den auf Grund dieses Bundesgesetzes erstellten gleichzuhalten, wenn sie von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen stammen, deren Qualifikation den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gleichwertig ist.

(3) Die Gleichwertigkeit und Gegenseitigkeit (Abs. 1 und 2) ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzustellen. In anderen Rechtsvorschriften bestehende, abweichende oder zusätzliche Anforderungen an die Gleichwertigkeit sind hiebei zu berücksichtigen.