Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Sterbebegleitung und der Begleitung schwersterkrankter Kinder
§ 39v.
(1) (Grundsatzbestimmung) Der Dienstnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 39t Abs. 1 oder § 39u vorgesehenen Maßnahme und bis zum ABlauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde.
(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Das Gericht hat über eine Kündigung unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Dienstnehmers zu entscheiden.
Schlagworte
Kündigungsschutz, Arbeitsgericht
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR40075998
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