Art. 1 § 39u LAG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2004

Begleitung von schwersterkrankten Kindern

§ 39u

§ 39u. (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39t ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Dienstnehmers anzuwenden.

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