Art. 1 § 39l LAG

Alte FassungIn Kraft seit 11.7.2002

Zum Bezugszeitraum vgl. § 239 Abs. 18.

Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen

§ 39l

§ 39l. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Abtretung oder Verpfändung von Abfertigungsanwartschaften ist rechtsunwirksam, soweit der Dienstnehmer darüber nicht als Abfertigungsanspruch verfügen kann. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, in der jeweils geltenden Fassung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)