Art. 1 § 36 ÖBB – Dienst- und Lohnordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.1973

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).

§ 36.

Abweichend von den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 kann die Fortsetzung des Dienstverhältnisses eines Lohnbediensteten, das gemäß § 29 erneuert wurde, über den Monat hinaus, in dem das 65. bzw. 60. Lebensjahr vollendet ist, von der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen insolange bewilligt werden, als weder ein Anspruch auf einen vollen Ruhe(Versorgungs)genuß aus öffentlichen Mitteln noch ein Anspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gegeben ist.

Ein solcherart verlängertes Dienstverhältnis endet daher jedenfalls mit Zuerkennung eines vollen Ruhe(Versorgungs)genusses aus öffentlichen Mitteln oder einer Rente aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12093114

alte Dokumentnummer

N6195413932P

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