Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
§ 34.
(1) Bei der Erneuerung des Dienstvertrages gemäß § 29 kann von den für die Einreihung in eine Lohngruppe vorgeschriebenen eisenbahndienstlichen Prüfungen vorläufig mit der Maßgabe abgesehen werden, daß dem Lohnbediensteten eine angemessene Frist zum Nachholen der vorgesehenen Prüfung gesetzt wird. Legt der Lohnbedienstete die Prüfung aus eigenem Verschulden innerhalb dieser Frist nicht mit Erfolg ab, so ist eine Einreihung in jene Lohngruppe vorzunehmen, deren Erfordernisse der Lohnbedienstete erfüllt. Ist der Lohnbedienstete mit einer solchen Maßnahme nicht einverstanden, so gilt diese Erklärung als Austritt.
(2) Lohnbedienstete, die vor Inkrafttreten dieser Dienst- und Lohnordnung in den Dienst der Österreichischen Bundesbahnen eingetreten sind und nur wegen Überschreitung des für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebenen Höchstalters nicht nach den Bestimmungen der Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen (BGBl. Nr. 263/1947) behandelt werden konnten, kann die Ablegung der vorgeschriebenen eisenbahndienstlichen Prüfungen nachgesehen werden. Dies jedoch nur, wenn es das dienstliche Interesse zuläßt und sie durch ihre bisherige Verwendung bewiesen haben, daß sie auch ohne Ablegung der Prüfungen ihren Dienst ordnungsgemäß versehen können.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008142
Dokumentnummer
NOR12093112
alte Dokumentnummer
N6195413930P
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