Art. 1 § 33 ÖBB – Dienst- und Lohnordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1968

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).

§ 33.

(1) Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können Teuerungszuschläge gewährt werden. Diese Teuerungszuschläge sind in Hundertsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsentgeltes auch verschieden hoch festgesetzt werden.

(2) Die Teuerungszuschläge teilen das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsentgeltes, zu dem sie gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12093111

alte Dokumentnummer

N6195413929P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)