§ 33
Die Zertifizierungsstelle hat ein Verzeichnis der vorgenommenen Zertifizierungen anzulegen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis muß jedermann zugänglich sein.
§ 33
Die Zertifizierungsstelle hat ein Verzeichnis der vorgenommenen Zertifizierungen anzulegen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis muß jedermann zugänglich sein.