Art. 1 § 32 ÖBB – Dienst- und Lohnordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1961

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).

§ 32.

Für die im § 31 genannten Personen gelten zusätzlich nachstehende Sonderbestimmungen:

  1. 1. Anrechnung von Vordienstzeiten (§ 13).
  1. a) nach dem 13. März 1938 durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder
  2. b) vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes angeführten Gründen
  1. am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab 1. September 1939.
  1. 2. Hat das Dienstverhältnis bereits zehn Jahre gedauert und hat
  1. der Lohnbedienstete das 50. Lebensjahr vollendet, so kann das Dienstverhältnis aus den Kündigungsgründen des § 24 Abs. 2 lit. g nicht mehr gekündigt werden.
  1. 3. Auflösung des Dienstverhältnisses infolge Anfalles einer Versorgung aus öffentlichen Mitteln: Wird ein unter Punkt 3 fallender Lohnbediensteter dauernd arbeitsunfähig, so endet das Dienstverhältnis mit Abschluß des Invalidisierungsverfahrens, spätestens jedoch mit Ablauf der 52. Woche des Krankenstandes.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12093110

alte Dokumentnummer

N6195413928P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)