Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
§ 30.
(1) Ergibt sich bei der Erneuerung des Dienstvertrages gemäß § 29 ein niedrigerer Lohn als bisher, wobei Familienzulagen und andere Zulagen (ausgenommen Schichtlohnzuschläge) nicht in Anschlag zu bringen sind, so ist dem Lohnbediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Lohnes einzuziehende Zulage in der Höhe des Unterschiedes zu gewähren. Für die Bemessung dieser Zulage ist der am Tag des Inkrafttretens dieser Dienst- und Lohnordnung gebührende Lohn maßgeblich, wenn er bereits sechs Monate ununterbrochen gewährt wurde. Trifft dies nicht zu, ist der während der letzten sechs Monate überwiegend gebührende Lohn der Berechnung zugrunde zu legen.
(2) Eine solche Zulage ist nicht zu gewähren, wenn die Grundlage für die Bemessung des Lohnes im neuen Dienstvertrag wegen in der Person des Lohnbediensteten gelegener Umstände eine Änderung erfährt.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008142
Dokumentnummer
NOR12093108
alte Dokumentnummer
N6195413926P
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