Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
- 1. Unfall: ein Ereignis beim Betrieb eines Luftfahrzeuges von Beginn des Anbordgehens von Personen mit Flugabsicht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem alle diese Personen das Luftfahrzeug wieder verlassen haben, wenn hierbei
- a) eine Person tödlich oder schwer verletzt worden ist
- aa) an Bord eines Luftfahrzeuges oder
- bb) durch unmittelbare Berührung mit dem Luftfahrzeug oder einem seiner Teile, auch wenn sich dieser Teil von dem Luftfahrzeug gelöst hat, oder
- cc) durch unmittelbare Einwirkung des Turbinen- oder Propellerstrahls eines Luftfahrzeuges,
- es sei denn, daß diese Verletzungen dem Geschädigten durch sich selbst oder von einer anderen Person zugefügt worden sind oder eine andere natürliche Ursache haben oder daß es sich um Verletzungen von unbefugt mitfliegenden Personen handelt, die sich außerhalb der den Fluggästen und den Besatzungsmitgliedern normalerweise zugänglichen Räumen verborgen hatten, oder
- b) das Luftfahrzeug oder die Luftfahrzeugzelle einen Schaden erlitten hat und
- aa) der Festigkeitsverband der Luftfahrzeugzelle, die Flugleistungen oder die Flugeigenschaften dadurch beeinträchtigt worden sind und
- bb) die Behebung dieses Schadens in aller Regel eine große Reparatur oder einen Austausch des beschädigten Luftfahrzeugteils erfordern würde,
- es sei denn, daß nach einem Triebwerkschaden oder Triebwerkausfall die Beschädigung des Luftfahrzeuges begrenzt ist auf das betroffene Triebwerk, seine Verkleidung oder sein Zubehör oder daß der Schaden an einem Luftfahrzeug begrenzt ist auf Schäden an Propellern, Flügelspitzen, Funkantennen, Bereifung, Bremsen, Beplankung oder auf kleinere Einbeulungen oder Löcher in der Außenhaut, oder
- c) das Luftfahrzeug vermißt wird oder völlig unzugänglich ist.
- 2. Störung: ein anderes Ereignis als ein Unfall, das mit dem Betrieb eines Luftfahrzeuges zusammenhängt und den sicheren Betrieb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.
- 3. Schwere Störung: eine Störung, deren Umstände darauf hindeuten, daß sich beinahe ein Unfall ereignet hätte.
- 4. Ursachen: Handlungen, Unterlassungen, Ereignisse oder Umstände oder eine Kombination dieser Faktoren, die zu einem Unfall oder einer Störung geführt haben.
- 5. Tödliche Verletzung: eine Verletzung, die eine Person bei einem Unfall erlitten hat und die innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall den Tod zur Folge hat.
- 6. Schwere Verletzung: eine Verletzung, die eine Person bei einem Unfall erlitten hat und die
- a) einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 48 Stunden innerhalb von sieben Tagen nach der Verletzung erfordert oder
- b) Knochenbrüche zur Folge hat (mit Ausnahme einfacher Brüche von Fingern, Zehen oder der Nase) oder
- c) Rißwunden zur Folge hat, die schwere Blutungen oder Verletzungen von Nerven-, Muskel- oder Sehnensträngen verursachen oder
- d) Schäden an inneren Organen verursacht hat oder
- e) Verbrennungen zweiten oder dritten Grades oder von mehr als 5% der Körperoberfläche zur Folge hat oder
- f) Folge einer nachgewiesenen Aussetzung gegenüber infektiösen Stoffen oder schädlicher Strahlung ist.
- 7. Untersuchung: ein Verfahren zum Zweck der Verhütung von Unfällen und Störungen, das die Sammlung und Auswertung von Informationen, die Erarbeitung von Schlußfolgerungen einschließlich der Feststellung der Ursachen und gegebenenfalls die Erstellung von Sicherheitsempfehlungen umfaßt.
- 8. Untersuchungsleiter: eine Person, der auf Grund ihrer Qualifikation die Verantwortung für Organisation, Durchführung und Beaufsichtigung einer Untersuchung übertragen wird.
- 9. Untersuchungsorgan: eine Person, die auf Grund ihrer Qualifikation bei der Durchführung einer Untersuchung mitwirkt.
- 10. Unternehmen: eine natürliche Person, eine juristische Person mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht oder eine amtliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht.
- 11. Sicherheitsempfehlung: ein Vorschlag zur Verhütung von Unfällen und Störungen, den die Untersuchungsstelle des die technische Untersuchung durchführenden Staates auf der Grundlage von Informationen unterbreitet, die sich während der Untersuchung ergeben haben.
Schlagworte
Turbinenstrahl, Nervenstrang, Muskelstrang
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026
Gesetzesnummer
10012948
Dokumentnummer
NOR12159886
alte Dokumentnummer
N9199960858L
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