ZUSTÄNDIGKEIT ZUR GESETZGEBUNG UND VOLLZIEHUNG
§ 2.
(1) Bundessache ist die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.
(2) Die Vollziehung solcher Bundesgesetze steht dem Bund zu. Soweit solche Daten von einem Land, im Auftrag eines Landes, von oder im Auftrag von juristischen Personen, die durch Gesetz eingerichtet sind und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, ermittelt, verarbeitet oder übermittelt werden, sind diese Bundesgesetze von den Ländern zu vollziehen, soweit nicht durch Bundesgesetz die Datenschutzkommission, der Datenschutzrat oder Gerichte mit der Vollziehung betraut werden.
Schlagworte
Kompetenzbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12009174
alte Dokumentnummer
N11978161080
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
