Art. 1 § 2 BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1972

§ 2

(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monates, und zwar beginnend mit dem Monat, in dem die Angelobung geleistet wird, auszuzahlen.

(2) Mit dem Ausscheiden aus der Funktion erlischt der Bezugsanspruch.