Art. 1 § 2 AkkG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 2

(1) Die von den akkreditierten Prüf- und Überwachungsstellen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgestellten Prüfberichte sind öffentliche Urkunden.

(2) Nur akkreditierte Zertifizierungsstellen sind berechtigt, die Konformität mit einschlägigen Rechtsvorschriften, Normen und anderen normativen Dokumenten im Sinne dieses Bundesgesetzes zu bescheinigen.

(3) Auf Grund einer Bescheinigung einer Zertifizierungsstelle (Zertifikat) kann von Herstellern auch ein Zeichen am Produkt angebracht werden, das die Konformität zum Ausdruck bringt.