Art. 1 § 29 ÖBB – Dienst- und Lohnordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1954

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).

§ 29.

(1) Im Zeitpunkt der Kundmachung dieser Dienst- und Lohnordnung bestehende Dienstverhältnisse, die in deren Anwendungsbereich fallen (§ 1), gelten als nach den Bestimmungen dieser Dienst- und Lohnordnung erneuert.

(2) Wird gegen die Erneuerung des Dienstverhältnisses vom Lohnbediensteten nicht binnen zwei Monaten nach der Kundmachung Einspruch erhoben, so gilt dieses als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses, soweit dieses in die Zeit nach dem 26. April 1945 fällt. Vordienstzeiten werden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 13 angerechnet. Um ihre Anrechnung ist spätestens drei Monate nach der Kundmachung anzusuchen. Dienstzeiten bei den Österreichischen Bundes(Staatseisen)bahnen beziehungsweise ihren Betriebsvorgängern sind, sofern sie im Lohn- oder Vertragsverhältnis zurückgelegt wurden und das derzeitige Dienstverhältnis an diese ohne Unterbrechung angeschlossen ist, für die Ermittlung der Lohnstufen von Dienstes wegen zu berücksichtigen.

(3) Widerspricht der Bedienstete der Erneuerung innerhalb der im Abs. 2 hiefür angeführten Frist, so gilt das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist als einverständlich aufgelöst. § 27 Abs. 1 lit. c findet nicht Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12093107

alte Dokumentnummer

N6195413925P

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