Art. 1 § 28 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1984

Kündigungsfristen

§ 28.

(1) Dienstverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, können beiderseits vierzehntägig zum Monatsende gekündigt werden.

(2) Hat ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis bereits ein Jahr gedauert, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat. Nach Ablauf von fünf Jahren erhöht sich die Kündigungsfrist auf zwei Monate, nach 15 Jahren auf drei Monate.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100540

alte Dokumentnummer

N6198410765Y

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