Art. 1 § 27 Bankpensionsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1933

Pensionsbemessungsgrundlage.

§ 27.

(1) Die Pensionsbemessungsgrundlage beträgt 75 v. H. des festen Jahresgehaltes, der dem Dienstnehmer vor dem Pensionsanfall gebührte. Nicht einbezogen werden also Funktions-, Verwendungs-, Personal-, Sonderzulagen, Überstundenpauschalien, Abschluß(Bilanz)gelder, Remunerationen aller Art, Kinderzulagen sowie Bezüge ähnlicher Art, die neben dem festen Jahresgehalte gewährt werden und vereinbarungsgemäß nicht in die Pensionsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind.

(2) Bei Veränderungen im Familienstande des Pensionisten ist die Pension neu, und zwar derart zu bemessen, als ob der durch die Veränderung herbeigeführte Familienstand schon bei Pensionierung vorgelegen wäre.

(3) Die Höchstbemessungsgrundlage für Beamte beträgt 8400 S für das Jahr; höchstens von diesem Betrage werden die in § 32 geregelten Beiträge eingehoben.

Schlagworte

Funktionszulage, Verwendungszulage, Personalzulage, Abschlußgeld,

Bilanzgeld

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10006164

Dokumentnummer

NOR12068058

alte Dokumentnummer

N5193332815L