Art. 1 § 27 AkkG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 27

(1) Die Prüfstelle ist verpflichtet, einem Verlangen der Akkreditierungsstelle oder eines von ihr bestellten Sachverständigen gemäß § 13 Abs. 3. Z 2 bis 4 und 6 ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf Ersatz der ihr dadurch entstehenden Aufwendungen nachzukommen, den Zutritt zu Örtlichkeiten gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 zu ermöglichen sowie zweckdienliche Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten. Der gesamtverantwortliche Leiter oder sein Stellvertreter ist spätestens bei Betreten der akkreditierten Stelle zu verständigen.

(2) Weiters ist die Prüfstelle verpflichtet, an von der Akkreditierungsstelle veranlaßten oder bestimmten Vergleichsprüfungen (Ringversuchen) auf ihre Kosten teilzunehmen.