Art. 1 § 26u LAG

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2004

Dienst(Werks)wohnung

§ 26u.

Vereinbarungen über den Anspruch des Dienstnehmers auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß §§ 26f und 26p nur vor Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung des Dienstnehmers getroffen werden.

Schlagworte

Kündigungsschutz

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40052619

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