Art. 1 § 26q LAG

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2004

Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters

§ 26q.

(Grundsatzbestimmung) Die §§ 26j bis 26p gelten auch für einen Adoptiv- oder Pflegevater mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat er dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.

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