Art. 1 § 26 AkkG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 26

Die Prüfstelle hat diejenigen Aufzeichnungen, die zur Nachvollziehung der Schlüssigkeit der ausgestellten Prüfberichte dienen, wie insbesondere die Prüfprotokolle sowie die Prüfberichte, zehn Jahre aufzubewahren. Bei Entziehung der Akkreditierung oder Untergang der Prüfstelle sind die aufbewahrten Aufzeichnungen der Akkreditierungsstelle oder einer von ihr namhaft gemachten Institution zu übergeben.