Art. 1 § 25 AkkG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

B. Prüfstelle

§ 25

(1) Die Prüfstelle hat in der Regel übernommene Prüfaufträge selbst durchzuführen. Sollte eine Prüfstelle ausnahmsweise einen Teil der mit einem Prüfauftrag verbundenen Prüftätigkeit weitervergeben, so darf dies nur an eine andere akkreditierte oder eine Prüfstelle erfolgen, die den materiellen Anforderungen, die eine Prüfstelle zur Erlangung einer Akkreditierung gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes erfüllen muß, entspricht.

(2) Die weitervergebenen Prüftätigkeiten dürfen nicht die gesamte Prüfarbeit ausmachen, die von der Prüfstelle übernommen wird.

(3) Die weitervergebende Prüfstelle trägt gegenüber der Akkreditierungsstelle die volle Verantwortung für alle weitervergebenen Prüfarbeiten im Hinblick auf § 14 Abs. 3 Z 1.