Art. 1 § 24 AkkG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

V. Abschnitt Weitere Pflichten der Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen

A. Gemeinsame Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

§ 24

(1) Die akkreditierte Stelle hat der Akkreditierungsstelle jede Änderung, die die Erfüllung einer Akkreditierungsvoraussetzung betrifft, insbesondere deren Wegfall, den Wechsel in der Person des gesamtverantwortlichen Leiters und des bzw. der Zeichnungsberechtigten sowie Änderungen des Rechtssubjektes, das Träger der Akkreditierung ist, schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Mitteilungen gemäß Abs. 1 und der sonstige durch dieses Bundesgesetz verursachte Schriftverkehr mit der Akkreditierungsstelle mit Ausnahme der Anträge gemäß §§ 9 und 11 Abs. 3 und 4 sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 in der jeweils geltenden Fassung befreit.

(3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sind verpflichtet, in einer Art und einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch das Eingehen einer Versicherung dafür Vorsorge zu treffen, daß Schadenersatzpflichten im Rahmen der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben befriedigt werden können. Die Mindesthöhe der Deckungssummen für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen.