Anlage der Entschädigung.
§ 23.
(1) Die Landesgesetzgebung bestimmt, wie die Entschädigungsbeträge anzulegen sind. Den Eigentümern steht grundsätzlich nur der Zinsenbezug zu.
(2) Die Landesgesetzgebung bestimmt weiters, zu welchen Zwecken eine Behebung des Kapitals durch den Eigentümer mit Zustimmung der Agrarbehörde erfolgen darf.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020
Gesetzesnummer
10010267
Dokumentnummer
NOR12130134
alte Dokumentnummer
N8195149240J
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