Art. 1 § 23 ÖBB – Dienst- und Lohnordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1954

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).

§ 23. Zeitablauf.

Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war, wenn es nicht schon früher durch einen anderen der im § 22 angeführten Gründe sein Ende gefunden hat.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12093100

alte Dokumentnummer

N6195413918P

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