Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
§ 23. Zeitablauf.
Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war, wenn es nicht schon früher durch einen anderen der im § 22 angeführten Gründe sein Ende gefunden hat.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008142
Dokumentnummer
NOR12093100
alte Dokumentnummer
N6195413918P
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