§ 23
§ 23. Der Vorsitzende hat die Prüfung in jedem Stadium abzubrechen, wenn Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Ordnungswidrigkeiten unterlaufen sind. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 23
§ 23. Der Vorsitzende hat die Prüfung in jedem Stadium abzubrechen, wenn Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Ordnungswidrigkeiten unterlaufen sind. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.