Art. 1 § 23 Befähigungsnachweisverordnung 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 23

§ 23. Der Vorsitzende hat die Prüfung in jedem Stadium abzubrechen, wenn Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Ordnungswidrigkeiten unterlaufen sind. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.