Art. 1 § 23 AkkG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

B. Zusätzliche Voraussetzung für Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

§ 23

Der Zeichnungsberechtigte oder die Zeichnungsberechtigten der Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein. Diese Ausbildung gilt als gewährleistet, wenn eine Person

  1. 1. in dem entsprechenden Fachgebiet qualifiziert ist und
  2. 2. eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung von Qualitätssicherungsverfahren sowie Überwachungstechniken oder Produktionsmethoden vorweisen kann.