Art. 1 § 22 ÖBB – Dienst- und Lohnordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1954

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).

§ 22. Enden des Dienstverhältnisses.

(1) Das Dienstverhältnis des Lohnbediensteten endet durch Tod, Zeitablauf, Kündigung, erreichte Altersgrenze, einverständliche Auflösung, Entlassung oder Austritt.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann sowohl vom Lohnbediensteten als auch von den Österreichischen Bundesbahnen jederzeit gelöst werden.

(3) Bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis kann der Lohnbedienstete ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung verlangen.

Schlagworte

Beendigung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12093099

alte Dokumentnummer

N6195413917P

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