Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
§ 22. Enden des Dienstverhältnisses.
(1) Das Dienstverhältnis des Lohnbediensteten endet durch Tod, Zeitablauf, Kündigung, erreichte Altersgrenze, einverständliche Auflösung, Entlassung oder Austritt.
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann sowohl vom Lohnbediensteten als auch von den Österreichischen Bundesbahnen jederzeit gelöst werden.
(3) Bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis kann der Lohnbedienstete ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung verlangen.
Schlagworte
Beendigung
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008142
Dokumentnummer
NOR12093099
alte Dokumentnummer
N6195413917P
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