Art. 1 § 22 AkkG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 22

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslandes und Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung nähere Anforderungen an die Qualifikation und Unabhängigkeit (§ 18) des Personals, die Räumlichkeiten, die Beschaffenheit der Einrichtungen, die Unabhängigkeit (§ 18) und die Gestaltung der Organisation der zu akkreditierenden bzw. akkreditierten Stellen, den Inhalt und die Gestaltung des Prüf- bzw. Überwachungsberichtes und das Qualitätssicherungssystem erlassen, wenn dies zur Sicherung der Qualifikation der zu akkreditierenden bzw. akkreditierten Stellen im Vergleich zum internationalen Niveau oder zur Sicherstellung der internationalen Anerkennung österreichischer Prüf- und Überwachungsberichte bzw. Zertifikate erforderlich ist.