Art. 1 § 21 Befähigungsnachweisverordnung 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 21

§ 21. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling durch den Vorsitzenden vor der vollzähligen Kommission bekanntzugeben. Über die bestandene Prüfung ist dem Geprüften ein Zeugnis auszustellen, das auf "bestanden" zu lauten hat.