Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
§ 20a.
Verwaltungszuschuß zu den Leistungen der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung.
(1) In den Fällen des § 20 Abs. 1 lit. a erhält der Lohnbedienstete während der Dauer des Dienstverhältnisses längstens bis zum Ablauf der 52. Woche - im Falle eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit längstens bis zum Ablauf der 78. Woche - nach Beginn des Anspruches auf Krankengeld einen Verwaltungszuschuß, wenn und solange er Kranken-, Familien- oder Taggeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Kriegsopferversorgung bezieht oder das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung beziehen würde, wenn an Stelle dieser Leistung nicht eine Versehrtenrente oder ein Versehrtengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung angefallen wäre.
(2) Der Verwaltungszuschuß nach Abs. 1 wird in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem gesetzlich festgesetzten Krankengeld und 95 v. H. des dem Lohnbediensteten für den vor der Erkrankung gelegenen Kalendermonat in seiner ständigen Verwendung (§ 14 Abs. 3) gebührenden Monatsnettoentgeltes gewährt; allenfalls in diesem Zeitraum angefallene Nebenbezüge bleiben dabei unberücksichtigt. Wird nur während eines Teiles des Monats Kranken-, Familien- oder Taggeld gezahlt, so ist nur der entsprechende Teil des Verwaltungszuschusses zu gewähren.
(3) Wird das Kranken-, Familien- oder Taggeld teilweise versagt oder ruht es teilweise, ist der Verwaltungszuschuß im gleichen Ausmaß zu kürzen.
(4) Wenn der Verwaltungszuschuß mit einer wegen Invalidität (Berufsunfähigkeit) gewährten Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder einer Rente aus der zusätzlichen Pensionsversicherung zusammentrifft, wird er um den nicht ruhenden Betrag der Pension (Zusatzrente) gekürzt. Lohnbedienstete, die eine Pension (Rente) beantragt haben, erhalten den ungekürzten Verwaltungszuschuß unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen, wenn sie die beantragte Pension (Rente) im Ausmaß des Kürzungsbetrages auf die Österreichischen Bundesbahnen übertragen haben.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008142
Dokumentnummer
NOR12093097
alte Dokumentnummer
N6195413915P
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