Art. 1 § 20 ÖBB – Dienst- und Lohnordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).

§ 20. Anspruch bei Dienstverhinderungen.

(1) Wird der Lohnbedienstete nach Dienstantritt durch Unfall oder nach 14tägiger Dienstdauer durch

  1. a) Krankheit
  2. b) andere wichtige, seine Person betreffende und von ihm nicht verschuldete Gründe,
  3. c) nicht in seiner Person gelegene Gründe
  1. an der Dienstleistung verhindert, so behält er seinen Anspruch auf Entgelt.

(2) Der in der Pensionsversicherung der Angestellten pflichtversicherte Lohnbedienstete erhält im Falle des Abs. 1 lit. a das Entgelt sechs Wochen fortgezahlt.

(3) Der in der Pensionsversicherung der Arbeiter pflichtversicherte Lohnbedienstete erhält im Falle des Abs. 1 lit. a das Entgelt bis zum Höchstausmaß von sechs Wochen je Kalenderjahr fortgezahlt.

(4) Die Fortzahlung des Entgeltes gemäß den Abs. 2 und 3 entfällt,

  1. a) wenn der Lohnbedienstete seine Erkrankung schuldhaft nicht oder verspätet meldet, für die Dauer der Säumnis,
  2. b) wenn der Krankenstand auf Trunksucht oder sonstiges grobes Verschulden des Lohnbediensteten zurückzuführen ist, für die Dauer des Krankenstandes,
  3. c) wenn der Lohnbedienstete der Vorladung zum Bahnbetriebsarzt ungerechtfertigt nicht oder erst verspätet Folge leistet, für die Zeit ab dem Nichterscheinen beim Bahnbetriebsarzt bis zum verspäteten Erscheinen bzw. seinem Dienstantritt.

(5) Im Falle des Abs. 1 lit. b gebührt das Entgelt im Einzelfall bis zum Höchstausmaß von drei Tagen.

(6) Im Falle ärztlich angeordneten Fernbleibens von der Arbeit ohne Arbeitsunfähigkeit (Kontumaz) gebührt das Entgelt bis zum Höchstausmaß von 14 Tagen, soweit nicht auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen (z. B. Epidemiegesetz) ein Entschädigungsanspruch besteht.

(7) Durch welche Zeiträume weibliche Bedienstete vor und nach ihrer Niederkunft vom Dienst befreit sind, richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Während dieser Dienstbefreiung erhalten die Lohnbediensteten kein Entgelt, wenn die laufenden Leistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Entgeltes erreichen. Ist dies nicht der Fall, so erhalten sie eine Ergänzung auf das volle Entgelt. Diese Dienstbefreiung gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.

(8) Im Falle des Abs. 1 lit. c ist, sofern keine andere Arbeit zugewiesen werden kann, die ausfallende Arbeitszeit durch zusätzliche Arbeit innerhalb von zwei Wochen nachzuholen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, wird im Falle der Dienstbereitschaft des Lohnbediensteten, wenn die Dienstverhinderung einen Tag dauert, für die ausgefallene Arbeitszeit das volle Entgelt, bei länger dauernder Dienstverhinderung jedoch nur die Hälfte des Entgeltes gezahlt.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12093096

alte Dokumentnummer

N6195413914P

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