Art. 1 § 20 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Ersatzfreiheitsstrafen.

§ 20

(1) § 20.Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

(2) Die gemäß Abs. 1 an Stelle einer Geldstrafe und eines Wertersatzes festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen dürfen das Höchstmaß von je einem Jahr nicht übersteigen. Bei Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten nicht übersteigen.