Art. 1 § 20 Befähigungsnachweisverordnung 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 20

§ 20. Über den Verlauf der Prüfung und der Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von allen Prüfern zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der Prüfung bestimmt sich nach der Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.