Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
Dienst- und Lohnordnung
für die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen
Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen.
ARTIKEL I.
§ 1. Anwendungsbereich.
(1) Diese Dienst- und Lohnordnung findet - soweit nicht im Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist - auf Personen Anwendung, die von den Österreichischen Bundesbahnen für die in der Anlage 1 bezeichneten Dienstverrichtungen
- a) für vorübergehenden Bedarf,
- b) probeweise,
- c) zur Ausbildung,
- aufgenommen werden.
(2) Diese Dienst- und Lohnordnung findet nicht Anwendung
- a) auf Lehrlinge und Ferialtechniker,
- b) auf Personen, die tageweise verwendet werden (zum Beispiel Schneearbeiter) oder deren Entlohnung nicht nach Zeit erfolgt (zum Beispiel Kohlenakkordanten).
(3) Personen, auf die diese Dienst- und Lohnordnung Anwendung findet, werden im folgenden als Lohnbedienstete bezeichnet.
Schlagworte
Taglöhner
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008142
Dokumentnummer
NOR12093074
alte Dokumentnummer
N6195413892P
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