Art. 1 § 1 ÖBB – Dienst- und Lohnordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1954

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).

Dienst- und Lohnordnung
für die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen
Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen.

ARTIKEL I.

§ 1. Anwendungsbereich.

(1) Diese Dienst- und Lohnordnung findet - soweit nicht im Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist - auf Personen Anwendung, die von den Österreichischen Bundesbahnen für die in der Anlage 1 bezeichneten Dienstverrichtungen

  1. a) für vorübergehenden Bedarf,
  2. b) probeweise,
  3. c) zur Ausbildung,

(2) Diese Dienst- und Lohnordnung findet nicht Anwendung

  1. a) auf Lehrlinge und Ferialtechniker,
  2. b) auf Personen, die tageweise verwendet werden (zum Beispiel Schneearbeiter) oder deren Entlohnung nicht nach Zeit erfolgt (zum Beispiel Kohlenakkordanten).

(3) Personen, auf die diese Dienst- und Lohnordnung Anwendung findet, werden im folgenden als Lohnbedienstete bezeichnet.

Schlagworte

Taglöhner

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12093074

alte Dokumentnummer

N6195413892P

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