Art. 1 § 1 FlUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Formal befindet sich die Überschrift „Artikel I“ vor dem Titel dieses Bundesgesetzes.

Artikel I

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Untersuchung von Unfällen und schweren Störungen beim Betrieb von Zivilluftfahrzeugen, die sich im österreichischen Hoheitsgebiet ereignet haben.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für die Untersuchung von Unfällen und schweren Störungen beim Betrieb von Zivilluftfahrzeugen, die sich außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben, wenn diese Luftfahrzeuge in das österreichische Luftfahrzeugregister eingetragen sind oder in einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen gewerblich eingesetzt werden und die Untersuchung nicht von einem anderen Staat durchgeführt wird. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

Formal befindet sich die Überschrift „Artikel I“ vor dem Titel dieses Bundesgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026

Gesetzesnummer

10012948

Dokumentnummer

NOR12159885

alte Dokumentnummer

N9199960857L

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