Formal befindet sich die Überschrift „Artikel I“ vor dem Titel dieses Bundesgesetzes.
Artikel I
Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Untersuchung von Unfällen und schweren Störungen beim Betrieb von Zivilluftfahrzeugen, die sich im österreichischen Hoheitsgebiet ereignet haben.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für die Untersuchung von Unfällen und schweren Störungen beim Betrieb von Zivilluftfahrzeugen, die sich außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben, wenn diese Luftfahrzeuge in das österreichische Luftfahrzeugregister eingetragen sind oder in einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen gewerblich eingesetzt werden und die Untersuchung nicht von einem anderen Staat durchgeführt wird. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
Formal befindet sich die Überschrift „Artikel I“ vor dem Titel dieses Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026
Gesetzesnummer
10012948
Dokumentnummer
NOR12159885
alte Dokumentnummer
N9199960857L
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