Art. 1 § 1 Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Immobilienmakler und der Immobilienverwaltung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

ARTIKEL I

IMMOBILIENMAKLER Art des Nachweises der Befähigung

§ 1.

Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Immobilienmakler (§ 259 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung nachzuweisen.

Schlagworte

Prüfung

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006710

Dokumentnummer

NOR12073249

alte Dokumentnummer

N5198211388R

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