Art. 1 § 1 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

ARTIKEL I

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker Art des Nachweises der Befähigung

§ 1.

(1) Die gemäß § 236b GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker (§ 236a GewO 1973) ist nachzuweisen durch

  1. 1. Zeugnisse
  1. a) über das an einer inländischen Universität erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde und
  2. b) über die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zurückzulegende Ausbildung zum Facharzt für Augenheilkunde oder
  1. 2. das Zeugnis über die erfolgreich bestandene Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9).

(2) Der Nachweis der Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 GewO 1973 nachgesehen werden.

(3) Das Zeugnis über die erfolgreich bestandene Konzessionsprüfung ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Konzessionsprüfung zehn Jahre lang nicht mehr im Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker betätigt hat.

Schlagworte

Arzt, Augenarzt, Studium

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006472

Dokumentnummer

NOR12071039

alte Dokumentnummer

N5197610944P

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